Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§

§ 13 12. ProdSV

Einführer oder Händler als Hersteller

14 von 31 Paragraphen im Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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