Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 3 10. ProdSV

Grundlegende Anforderungen

3 von 27 Paragraphen im Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Die in § 1 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

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