§ 26 10. ProdSV
Straftaten
26 von 27 Paragraphen im Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.