Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen
§

§ 26 10. ProdSV

Straftaten

26 von 27 Paragraphen im Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

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