§ 10 10. ProdSV
Einführer oder Händler als Hersteller
10 von 27 Paragraphen im Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er 1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.