Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§

§ 21 1. ProdSV

Übergangsvorschriften

25 von 27 Paragraphen im Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Elektrische Betriebsmittel, die die Anforderungen der Richtlinie 2006/95/EG in der Fassung vom 12. Dezember 2006, die durch die Richtlinie 2014/35/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

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