Vierter Abschnitt – Patentgericht
§

§ 72 PatG

82 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Vorheriger § | Nächster §