§ 66 PatG
76 von 172 Paragraphen im Patentgesetz
(1) Im Patentgericht werden gebildet 1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.