Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§

§ 56 PatG

66 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Vorheriger § | Nächster §