Dritter Abschnitt – Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§

§ 51 PatG

61 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

Vorheriger § | Nächster §