Achter Abschnitt – Verfahrenskostenhilfe
§

§ 131 PatG

147 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Im Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.

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