Siebenter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 128b PatG

144 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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