Siebenter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 126 PatG

140 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

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