4. – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§

§ 122a PatG

134 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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