2. – Berufungsverfahren
§

§ 120 PatG

131 von 172 Paragraphen im Patentgesetz

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.

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