Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§

§ 94 OWiG

Verrechnung von Teilbeträgen

102 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

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