Neunter Abschnitt – Vollstreckung der
Bußgeldentscheidungen
§
§ 92 OWiG
Vollstreckungsbehörde
100 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.