Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§

§ 89 OWiG

Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen

97 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

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