§ 89 OWiG
Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
97 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
97 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.