Sechster Abschnitt – Bußgeld- und Strafverfahren
§

§ 82 OWiG

Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

90 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.

(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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