§ 61 OWiG
Abschluß der Ermittlungen
66 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.