III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
§

§ 61 OWiG

Abschluß der Ermittlungen

66 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

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