§ 6 OWiG
Zeit der Handlung
6 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.