I. – Allgemeine Vorschriften
§

§ 55 OWiG

Anhörung des Betroffenen

60 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) § 163a der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

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