§ 49d OWiG
Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte
54 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.