Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§

§ 49d OWiG

Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

54 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.

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