Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§

§ 40 OWiG

Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

41 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

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