§ 40 OWiG
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
41 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.