§ 3 OWiG
Keine Ahndung ohne Gesetz
3 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
3 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.