Erster Abschnitt – Geltungsbereich
§

§ 3 OWiG

Keine Ahndung ohne Gesetz

3 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

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