Vierter Abschnitt – Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§

§ 21 OWiG

Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

21 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

Vorheriger § | Nächster §