Dritter Abschnitt – Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§

§ 129 OWiG

Einziehung

142 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

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