Zweiter Abschnitt – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§

§ 120 OWiG

Verbotene Ausübung der Prostitution

133 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Vorheriger § | Nächster §