Zweiter Abschnitt – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§

§ 116 OWiG

Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

129 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

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