§ 10 OWiG
Vorsatz und Fahrlässigkeit
10 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
10 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.