Zweiter Abschnitt – Grundlagen der Ahndung
§

§ 10 OWiG

Vorsatz und Fahrlässigkeit

10 von 148 Paragraphen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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