Kapitel 4 – Ersatzmitglieder
§

§ 97 2. WOMitbestG

Ersatzmitglieder

104 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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