§ 97 2. WOMitbestG
Ersatzmitglieder
104 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
104 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.