Unterabschnitt 6 – Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§

§ 87 2. WOMitbestG

Aufbewahrung der Wahlakten

94 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

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