Unterabschnitt 6 – Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§

§ 84a 2. WOMitbestG

Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

89 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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