Unterabschnitt 4 – Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
§

§ 83 2. WOMitbestG

Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

87 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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