Unterabschnitt 5 – Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
§

§ 68 2. WOMitbestG

Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang

72 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.

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