§ 46 2. WOMitbestG
Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
47 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
5. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.