Unterabschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
§

§ 33 2. WOMitbestG

Abstimmungsniederschrift

34 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5. die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

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