Teil 4 – Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
§

§ 113a 2. WOMitbestG

Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

121 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.

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