Abschnitt 3 – Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
§

§ 104 2. WOMitbestG

Wahl der Delegierten

111 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

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