Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 83 1. WOMitbestG

Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

90 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

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