§ 81 1. WOMitbestG
Aufbewahrung der Wahlakten
88 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.