Unterabschnitt 6 – Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§

§ 81 1. WOMitbestG

Aufbewahrung der Wahlakten

88 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

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