§ 77 1. WOMitbestG
Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
81 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.