§ 6 1. WOMitbestG
Mitteilungspflicht
7 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.