Abschnitt 1 – Einleitung der Wahl
§

§ 6 1. WOMitbestG

Mitteilungspflicht

7 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

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