Unterabschnitt 5 – Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
§

§ 46b 1. WOMitbestG

Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

49 von 103 Paragraphen im Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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