Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 96a MarkenG

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

111 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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