§ 96a MarkenG
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
111 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.