Abschnitt 6 – Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§

§ 89a MarkenG

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

100 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §