§ 86 MarkenG
Prüfung der Zulässigkeit
96 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.