§ 7 MarkenG
Inhaberschaft
8 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.