§ 69 MarkenG
Mündliche Verhandlung
78 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.