Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
§

§ 38 MarkenG

Beschleunigte Prüfung

44 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

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